Viele Planer, Behörden (und leider auch Bauherren) vertreten die Auffassung, die Raumakustik-Norm DIN 18041 enthalte nur Empfehlungen und müsse nicht eingehalten werden. Dem ist ganz ausdrücklich zu widersprechen. So heißt es z. B. schon in der BW-Broschüre „Lärmschutz für kleine Ohren, Modellprojekte“ von 2011:
Verglichen mit dem seit langer Zeit geregelten und praktizierten Schallschutz im Gebäude erscheint eine angemessene Raumakustik mitunter auch heute noch als freiwillige Zusatzleistung. Dann werden Begriffe wie Wohlbefinden, Komfort oder gar Luxus verwendet, um der nachrangigen Erforderlichkeit von Maßnahmen Ausdruck zu verleihen. Diese Einschätzung ist falsch und die Vernachlässigung der raumakustischen Ausgestaltung von Kindertageseinrichtungen im Sinne akzeptabler Lebens-, Lern- und Arbeitsbedingungen ist fahrlässig. Auch eine gewisse Unbedarftheit infolge mangelnder Information kann heute nicht mehr als Grund für „vergessene Raumakustik“ dienen, da alle Planer Zugriff auf fundierte Erkenntnisse haben, die einen klaren Einfluss schlechter Raumakustik auf Gesundheit, Behaglichkeit und Leistungsfähigkeit der Nutzer belegen.
Ausführliche Darlegungen zu den rechtlichen Grundlagen sind in der PDF-Datei eines Vortrages enthalten, der am 14. Januar 2015 zum Entwurf von DIN 18041 beim Deutschen Institut für Normung in Berlin unter dem Titel "Inklusion und Raumakustik in Normung und Recht" gehalten wurde. Kurz gefasst geht es dabei um folgenden Sachverhalt:
1. Normen und Regelwerke, welche als sogenannte „Technische Baubestimmung“ im jeweiligen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt sind, müssen beachtet werden. Ansonsten wird die Baugenehmigung nicht erteilt. Diese Normen betreffen die sogenannten „wesentlichen Dinge“. Dazu gehören die Standsicherheit, der Schallschutz, der Wärmeschutz, der Feuchteschutz, also Dinge, die mit dem Gebäude selbst zu tun haben. Leider gehört der akustische Gesundheitsschutz (bisher) nicht dazu.
2. Über diese öffentlich-rechtlichen Anforderungen hinausgehend müssen Planer im zivilrechtlichen Sinne auch alle „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (a.a.R.d.T.) beachten. Tun sie das nicht, dann entsteht ein Haftungsrisiko im Hinblick auf die Gewährleistung nach BGB, §633, bzw. nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B, §13. Danach übernehmen nämlich die Planer und Auftragnehmer die Gewähr dafür, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme
Die anerkannten Regeln der Technik gelten als der Soll-Zustand einer vertraglichen Leistung, wobei Abweichungen von den a.a.R.d.T. von beiden Vertragspartnern vereinbart werden können. Das sollte schriftlich erfolgen, denn der eindeutigste Beweis im Bauprozess ist nach Prof. Dr. jur. Carl Soergel, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart a. D., der "Urkunds-Beweis", ein Vertrag, der zwei Unterschriften trägt. Liegt eine entsprechende Vereinbarung nicht vor und entspricht die vertragliche Leistung dennoch nicht den anerkannten Regeln der Technik, so besteht in der Regel ein Mangel. Derjenige, der nicht sachgerecht plant, begeht dann eine "positive Vertragsverletzung" (Planungs-Pfusch) und haftet dafür.
3. Im „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ des Bundes-Bauministeriums wird auf Seite 13 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass DIN 18040-1 und DIN 18041 „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind. Auch aus diesem Grunde sind diese Normen unbedingt zu beachten.
4. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 24 aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche durch Ratifizierung der Bundesregierung am 26. März 2009 in Kraft getreten ist. Da Inklusion ein unveräußerliches Menschenrecht ist, kann man die dafür erforderlichen Baumaßnahmen nicht von den Kosten abhängig machen.
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat zeitgleich mit der Herausgabe von DIN 18040-1:2010-10 eine Zusammenstellung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen zur Barrierefreiheit mit Erläuterungen veröffentlicht. Die dürfte vielen Leser*innen bieten, was sie suchen.
In der Landes-Bau-Ordnung (LBO) meines Bundeslandes Schleswig-Holstein § 52 (2) heißt es auszugsweise wie folgt:
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für … Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
Ein Kostenvorbehalt ist in der LBO § 52 (4) auf wenige eng umrissene Sachverhalte beschränkt. Raumakustische Maßnahmen sind unter den Ausnahme-Tatbeständen nicht aufgeführt.
Das Landes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz (LBGG) Schleswig-Holstein führt in § 11 (1) aus:
Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich großer Um- und Erweiterungsbauten gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.
Raumakustische Maßnahmen bewirken regelmäßig keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere dann nicht, wenn sie nur in einem oder wenigen Räumen auszuführen sind.
Wenn Sie nicht in Schleswig-Holstein wohnen, dann müssen Sie bitte in den jeweiligen Gesetzen Ihres Landes nachschlagen. Meines Wissens sind die Regelungen im gesamten Bundesgebiet sehr ähnlich.
Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür,
dass etwas falsch gebaut werden muss!
(Von den sozial- und baurechtlichen Regelungen wäre solch ein Verhalten jedenfalls nicht gedeckt.)
Keine Inklusion ohne Raumakustik:
Hinweise zur Neufassung der DIN 18041 - insbesondere an öffentliche Bauherren
(Auszug aus einer Veröffentlichung des ÖkoZentrum NRW von 2015)
... Raumakustik ist daher zu Recht ein fester Bestandteil des barrierefreien Bauens. Schon seit 1968 gibt es dafür die Norm DIN 18041 „Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen Räumen“. Diese liegt seit Januar 2015 in überarbeiteter Fassung als Entwurf vor. Viel umfassender (was die betroffenen Räume betrifft) und konkreter als bisher bezieht sich die Überarbeitung auf Barrierefreiheit und Arbeitsschutz. Seit das Bundesbauministerium sie im „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ als a.a.R.d.T gelistet hat, sollte auch an dieser Stellung kein Zweifel mehr bestehen. Um es deutlich zu sagen: Wer in öffentlichen Gebäuden (nicht nur in Klassenzimmern) die DIN 18041 nicht anwendet, plant fehlerhaft. Punkt.
Das ist keineswegs neu. Erstaunlicherweise ist aber noch kein einziges Urteil bekannt geworden, in dem ein Planer zur Rechenschaft gezogen worden ist, weil er – was weit verbreitet ist - die Norm nicht berücksichtigt hat. Dabei hat das Personal von Kindertagesstätten gute Gründe für eine Klage (und gute Chancen vor Gericht) - ist doch der Zusammenhang zwischen dortigen gesundheitlichen Einschränkungen und Frühverrentungen und der Raumakustik untersucht worden. Der Entwurf der DIN 18041 verstärkt den Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Barrierefreiheit. Die Forschung hat hierzu ihre Hausaufgaben gemacht. Grundsätzlich gilt das auch für die Politik: Durch die Verbindlichkeit der Inklusion ist der rechtliche Rahmen vorhanden. Was fehlt, ist einzig die Umsetzung, und das trotz besserer Einsicht: Raumakustik verbessert die Inklusion erheblich, ist wirtschaftlich darstellbar und planungsrechtlich verbindlich ... Gerade öffentliche Bauherren – wie die Kommunen – täten gut daran, sich damit zu beschäftigen ... Die Norm wird diese Bauherren mehr als bisher bei allen Neubauplanungen und Innenraumsanierungen betreffen!
Offenbar war der Verfasser am 14. Januar 2015 bei meinem Vortrag in Berlin dabei und hat sehr genau zugehört. Danke für diese schöne schriftliche Zusammenfassung!
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