4.2    Anforderungen nach DIN 4109

Die Anforderungen an die Luftschalldämmung R′w und Trittschalldämmung L′n,w zwischen den Räumen in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen* sind in DIN 4109, Tabelle 6, wie folgt aufgeführt (Auszug).

Tabelle 4.2 Auszug aus DIN 4109, Tabelle 6, Schalldämmung in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen*

Bauteil

erf. R‘w

erf. L’n,w

Decken zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und Decken unter Fluren**

55 dB

53 dB

Decken zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „lauten“ Räumen (z. B., Speiseräume, Cafeterien, Musikräume, Spielräume, Technikzentralen)**

55 dB

46 dB

Decken zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „besonders lauten“ Raumen (z. B. Sporthallen, Küchen, Werkräume)**

60 dB

46 dB

Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen untereinander und zu Fluren

47 dB

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Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und Treppenhäusern

52 dB

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Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „lauten“ Räumen (z. B. Speiseräume, Cafeterien, Musikräume, Spielräume, Technikzentralen)

55 dB

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Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „besonders lauten“ Raumen (z. B. Sporthallen, Küchen, Werkräume)

60 dB

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Türen zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen
und Fluren

32 dB

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Türen zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen untereinander

37 dB

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*   Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören beispielsweise öffentliche Kindertagesstätten und Hochschulen.

**  Die Anforderungen an den Trittschallpegel von Decken (Fußböden) gelten unabhängig davon, ob die Schallübertragung in vertikaler, diagonaler oder horizontaler Richtung erfolgt.

Anmerkung: In dieser Tabelle wurden einige „sachgerechte Anpassungen“ vorgenommen, die sich aus den langjährigen Erfahrungen der schalltechnischen Probleme im Schulbau ergeben haben. Für die „echten“ (aber nicht ganz so sachgerechten) Zuordnungen und Werte bitte direkt in DIN 4109-1:2018, Tabelle 6, nachschlagen.

Ein Großteil der Anforderungen stand so oder zumindest ähnlich bereits in der Normfassung von1962. Sie haben sich also lange bewährt und viele davon sind deshalb als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ anzusehen. Schulen, die diese Anforderungen einhalten, haben üblicherweise einen ausreichenden Schallschutz zu anderen Räumen.

Je nach Angrenzung der Räume zueinander, falls also das Prinzip „leise zu leise / laut zu laut“ nicht durchgängig einzuhalten ist, ist zu entscheiden, ob für Musikräume und Spielräume auch die Anforderungen wie für Sporthallen und Werkräume anzuwenden sind.

Ganz dringend und warnend ist darauf hinzuweisen, dass man nicht alle Musikräume gleichartig bewerten kann. Hier ist mindestens zu unterscheiden zwischen einerseits Musik-Unterrichtsräumen und andererseits Musik-Überäumen. Während in Musik-Unterrichtsräumen regelmäßig mit Klavier, Keyboard, Orffschem Instrumentarium und Holzbläsern gearbeitet wird, kommen in Musik-Übe- und Probenräumen häufig auch sehr laute Instrumente wie Schlagzeug und Blechbläser zum Einsatz. Hier können bei intensiven Proben durchaus Schallpegel bis und sogar über 100 dB(A) auftreten. Solche Räume müssen in weitem Abstand von schutzbedürftigen Räumen (dazu zählen auch die nachmittags regelmäßig noch besetzen Räume der Verwaltung) abgeordnet werden.

Während bei der Luftschalldämmung in DIN 4109 für die „besonders lauten“ Räume um 5 dB höhere Anforderungen gelten als für die „lauten“ Räume, wird bei der Trittschalldämmung (derzeit) nicht zwischen den beiden Raumarten unterschieden. Vergleichsweise benennt DIN 4109-1:2018 in der dortigen Tabelle 8 - je nach Nutzungsintensität - deutlich leisere erforderliche Norm-Trittschallpegel (≤ 43 dB, ≤ 33 dB und sogar nur ≤ 28 dB). Bei „Bewegen zur Musik“ und Körper-Percussion, Flügel/Klavier und Schlagzeug können starke Körperschall-Einleitungen in den Fußboden erfolgen.

In Bezug auf die „besonders lauten“ Musikräume ist DIN 4109-1:2018 also
ganz eindeutig nicht als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ anzusehen.

Für die akustische Entkoppelung mit einer Raum-in-Raum-Bauweise ist unbedingt eine erfahrene Fachplanerin für Bauakustik hinzuzuziehen. Allgemeine Beschreibungen sind nicht zielführend. Bei einer bauakustischen Sanierung bestehender Musikräume für laute Nutzung müssen vorab auch Messungen des vorhandenen Schallschutzes erfolgen, nicht nur um die Zahlenwerte der Luft- und Trittschalldämmung zu ermitteln (Messung A für einen späteren A-B-Vergleich), sondern auch, um die vorherrschenden Übertragungswege genau zu erfassen.

Schulgebäude stehen häufig hundert Jahre oder länger. Was heute bei Neu- und Umbauten schalltechnisch versäumt wird, beeinträchtigt die Nutzerinnen während der gesamten „Lebenszeit“ des Gebäudes. Deshalb sollte man eher zu viel als zu wenig Schallschutz planen.

Schallschutzmängel
verschaffen sich in der Regel
von allein Gehör!

Was ist bei der bauakustischen Planung zu bedenken?
- Schallschutzanforderungen für spezielle Räume oder Raum-Angrenzungen
  explizit beschreiben und festlegen
- dazu Raum-Übersicht nach
Kapitel 2 verwenden
- „besonders laute Räume“ weit entfernt von schutzbedürftigen Räumen anordnen.