5.4 Anforderungen für Räume mit kombinierten Nutzungen
Nach DIN 18041:2016-03, Kapitel 4.2.3 sind bei Mehrzwecknutzungen entsprechend der Wertigkeit der Hauptnutzung Zwischenwerte zwischen den Sollwerten zu ermitteln, sofern nicht durch variable akustische Maßnahmen die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Letzteres scheitert im Bildungsbau regelmäßig an den Kosten (außer ggfs. bei Hochschulen für Musik und darstellende Kunst).
Tabelle 5.4 Zuordnung von Räumen mit kombinierten Nutzungen zu Raumgruppen
Raumart |
Raumgruppen |
Aula, Pausenhalle und Flure auch als Differenzierungsräume |
A3 - A4 - B5 |
Sporthalle auch als Veranstaltungsraum |
A3 - A5 - B5 |
Mensa auch als Veranstaltungsraum |
A3 ------- B5 |
Der aus ökonomischen Gründen unbedingt sinnvolle Wunsch, in den großen Räumen mehrere verschiedene Nutzungen zu ermöglichen, ist aus akustischer Sicht „mit gemischten Gefühlen“ zu betrachten. Insbesondere bei Mensen ist - nicht nur aus akustischer Sicht - die Zweckentfremdung als Veranstaltungsraum „gar keine gute Lösung“. Hierauf wird demnächst im Kapitel 6.3 genauer eingegangen.
Was ist bei Räumen mit kombinierten Nutzungen zu tun? Achtung: Ab 200 Personen unterliegen die Räume der Versammlungsstätten-Verordnung mit den entsprechenden Auflagen für Brandschutz und Fluchtwege! Anmerkung: Aulen und Sporthallen werden in den meisten Fällen mit einer Beschallungsanlage ausgestattet, welche die Pegelminderung durch gute Schallabsorption für die Sprachdarbietung wieder ausgleicht. Siehe demnächst auch Kapitel 7.10. |
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