5.4      Anforderungen für Räume mit kombinierten Nutzungen

Nach DIN 18041:2016-03, Kapitel 4.2.3 sind bei Mehrzwecknutzungen entsprechend der Wertigkeit der Hauptnutzung Zwischenwerte zwischen den Sollwerten zu ermitteln, sofern nicht durch variable akustische Maßnahmen die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Letzteres scheitert im Bildungsbau regelmäßig an den Kosten (außer ggfs. bei Hochschulen für Musik und darstellende Kunst).

Tabelle 5.4 Zuordnung von Räumen mit kombinierten Nutzungen zu Raumgruppen

Raumart

Raumgruppen

Aula, Pausenhalle und Flure auch als Differenzierungsräume

A3 - A4 - B5

Sporthalle auch als Veranstaltungsraum

A3 - A5 - B5

Mensa auch als Veranstaltungsraum

A3 ------- B5

 

Der aus ökonomischen Gründen unbedingt sinnvolle Wunsch, in den großen Räumen mehrere verschiedene Nutzungen zu ermöglichen, ist aus akustischer Sicht „mit gemischten Gefühlen“ zu betrachten. Insbesondere bei Mensen ist - nicht nur aus akustischer Sicht - die Zweckentfremdung als Veranstaltungsraum „gar keine gute Lösung“. Hierauf wird demnächst im Kapitel 6.3 genauer eingegangen.

Was ist bei Räumen mit kombinierten Nutzungen zu tun?          
- Raumarten bereits frühzeitig in der Planung (Phase 0) explizit
  der jeweils „am besten passenden“ Raumgruppe zuordnen
- Generell die höherwertige Anforderung (mit der kürzeren Nachhallzeit) wählen
- bei der Nutzung als Veranstaltungsraum auch die notwendigen Sichtbeziehungen
  zum Darbietungsbereich bedenken
- ergänzende Lagerräume für Podeste, Tische und Stühle vorsehen

Achtung: Ab 200 Personen unterliegen die Räume der Versammlungsstätten-Verordnung mit den entsprechenden Auflagen für Brandschutz und Fluchtwege!

Anmerkung: Aulen und Sporthallen werden in den meisten Fällen mit einer Beschallungsanlage ausgestattet, welche die Pegelminderung durch gute Schallabsorption für die Sprachdarbietung wieder ausgleicht. Siehe demnächst auch Kapitel 7.10.