5.6      Anforderungen nach Arbeitsstättenregel ASR A3.7

Im Sinne einer optimalen Geräuschminderung ist über DIN 18041 hinausgehend für Mensen (und die zugehörigen Küchen und Spülküchen sowie für "laute" Unterrichtsräume, wie z. B. Werkräume und Band-Probenräume) auch die Arbeitsstätten-Regel ASR A3.7 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Lärm, letzte Fassung vom März 2021, zu beachten, welche bundesweit als Durchführungsverordnung zum Arbeitsschutzgesetz (nicht für die Lernenden, sondern für die in der Bildungseinrichtung beschäftigten Arbeitnehmer) verankert ist. Im Kapitel 5 „Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume“ heißt es einleitend wie folgt:

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten,
wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.

Die Mitarbeiterinnen der Ämter für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämter und Unfallkassen beurteilen für den ersten (optischen) Eindruck der Raumakustik zunächst die Deckenflächen:

Wenn ich sehe, dass die Decken nicht vollflächig belegt sind,
dann ist nicht alles getan, was „nach Art des Betriebes“ mindestens möglich ist.
Und schon forsche ich weiter…

Die ASR A3.7 benennt in Kapitel 5.2 raumakustische Anforderungen für Arbeitsstätten, unterteilt nach Büroräumen (5.2.1), Bildungsstätten (5.2.2) und sonstigen Räumen mit Sprachkommunikation.

5.2.1 In Büroräumen sollen in Abhängigkeit der Nutzungsart im unbesetzten Raum folgende Nachhallzeiten T in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2 000 Hz nicht überschritten werden:

·     Büro für kommunikationsbasierte Dienstleistungen: T = 0,5 s

·     Mehrpersonen- und Großraumbüro:                         T = 0,6 s

·     Ein- und Zweipersonenbüro:                                     T = 0,8 s

Hinweis: In der Regel besteht in Büroräumen der Bedarf einer guten Sprachverständlichkeit über geringe Entfernungen, bei der andere, nicht beteiligte Personen nicht gestört werden.

5.2.2 In Bildungsstätten, z. B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, darf in besetztem Zustand des Raumes für die Anforderung „Unterricht mit Personen ohne Bedürfnis nach erhöhter Sprachverständlichkeit“ die Nachhallzeit Tsoll die mit nach folgender Formel errechneten Werte in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz nicht überschreiten. Dabei ist in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz jeweils eine Toleranz von ±20 % zulässig.

Tsoll = (0,32 · lg V/m3 - 0,17) s   mit V = Raumvolumen in m3

Beispiel: Für einen Unterrichtsraum mit einem Raumvolumen von 210 m3 errechnet sich demnach für den besetzten Zustand ein Sollwert für die Nachhallzeit von etwa 0,6 s.

Hinweis: Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz und vergleichbarer Landesregelungen sind öffentlich zugängliche Neubauten inklusiv zu errichten. Bei erhöhten Anforderungen an die Sprachverständlichkeit, z. B. bei Personen mit Hörminderung oder Fremdsprachenunterricht, kann es erforderlich sein, die Nachhallzeit weiter zu verringern.

Die in ASR A3.7 benannte Gleichung entspricht der Berechnungsvorschrift lediglich für die Raumgruppe A3 nach DIN 18041 (und nicht – wie dort – RG A4).

5.2.3 Alle „sonstigen Arbeitsräume“, in denen Sprachkommunikation erforderlich ist und die nicht in den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 geregelt sind, sollen durch raumakustische Maßnahmen so gestaltet werden, dass ein mittlerer Schallabsorptionsgrad von mindestens αm = 0,3 beim eingerichteten Raum erreicht wird.

Als anzusetzender Schallabsorptionsgrad α des jeweiligen Oberflächenmaterials ist der arithmetische Mittelwert der Absorptionsgrade in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 250 Hz, 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz zu nehmen.

Alternativ ist in größeren Räumen (> 1000 m³) im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m [von der Schallquelle] eine mittlere Schalldruckpegelabnahme in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz je Abstandsverdopplung von mindestens 4 dB ausreichend.