5.8 Anforderungen an elektroakustische Beschallungssysteme
Lautsprecher-Beschallung
In Bildungsbauten werden die meisten
Beschallungsanlagen für die monofone Verstärkung der Sprecherinnen-Stimme bei Sprache benötigt: (z. B. Aulen, Hörsäle, Hallen und Räume für Sport/Tanz auch mit Publikum, sowie
Raum-Kombinationen als Veranstaltungsräume).
Nur in wenigen Fällen / Räumen hat eine hochwertige stereofone Musikwiedergabe Vorrang (z. B. im Musikunterrichtsraum zur Darbietung von Musik-Aufnahmen).
In Ausnahmefällen (Bildungseinrichtungen mit speziellem Musik-Zweig oder mit „Schul-Band“) steht auch eine mobile Beschallungsanlage zur Verfügung. Derartige, nicht fest installierte, Anlagen werden hier nicht betrachtet.
Die Anlagen sind hinsichtlich des erforderlichen Schallpegels nach der Beschallungs-Aufgabe auszulegen. Die maßgebliche Kenngröße für die Verständlichkeit ist aber nicht der Pegel, sondern der am Zuhörerort erreichbare Sprachübertragungsindex STI (speech-transmission-index) nach Kapitel 5.7. Bei Sprachschallpegeln zwischen 55 dB(A) und etwa 80 dB(A) kann für das gesunde menschliche Gehör der optimale STI erreicht werden. Bei noch höheren Pegeln nimmt er wieder ab. Ein höherer Schallpegel ist also (auch unter raumakustisch optimalen Bedingungen) nicht mit einer besseren Sprachverständlichkeit gleichzusetzen.
Abbildung 5.8.1: Abhängigkeit des maximal
erreichbaren STI vom Signalpegel
Weiterhin ist der am Zuhörerort eintreffende Nutzsignal-Schallpegel (S = signal) im Verhältnis zum Störgeräuschpegel (N = noise) maßgebend. Für ein „entspanntes Zuhören“ ist ein Signal-Rausch-Abstand (signal-to-noise-ratio) SNR ≥ 15 dB anzustreben (Aulen, Hörsäle). DIN 18040-1 fordert im Kapitel 4.4.3 lediglich SNR ≥ 10 dB. Das würde z. B. für Sporthallen mit Publikum zutreffen.
Abbildung 5.8.2: Abhängigkeit des
maximal erreichbaren STI vom Nutzsignalpegel
bei verschiedenen Störgeräuschpegeln
Tabelle 5.8: Erforderlicher Mindest-Schallpegel am Zuhörerort:
Raum |
Mindest-Schallpegel |
Aula, Hörsaal |
≥ 75 dB(A) |
Forderung aus DIN 15906 (Tagungsstätten) |
≥ 90 dB(A) |
Publikum-Bereich einer Sporthalle |
≥ 90 dB(A) |
Kalkulationspegel nach DIN 18032-1 (Sporthallen) |
≥ 96 dB(A) |
Für ein ruhiges Publikum in einer Aula oder einem Hörsaal ist für das „entspannte Zuhören“ ein Schallpegel von 75 dB(A), ausreichend. Das entspricht einer angehobenen Sprecherinnen-Lautstärke in 1 m Abstand. Wenn aber, z. B. bei einer Einschulung, Kinder und Eltern unruhig werden, dann muss die Sprecherin sich noch immer verständlich machen können. Hier greift dann die Forderung für Veranstaltungsräume von ≥ 90 dB(A). Die Sporthallen-Norm DIN 18032 fordert im Publikumsbereich einen Kalkulationspegel von mindestens 96 dB(A). Für das Spielfeld ist keine Aussage enthalten.
Siehe demnächst auch Kapitel 7.9.
Anlagen zur Hörunterstützung
Nach DIN 18040-1, Kapitel 5.2.2, müssen in Versammlungs-, Schulungs- und Seminarräumen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen Hilfen für eine barrierefreie Informationsaufnahme zur Verfügung stehen. Sind elektroakustische Beschallungsanlagen vorgesehen, so ist auch ein gesondertes Übertragungssystem für Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen einzubauen, das den gesamten Zuhörerbereich umfasst.
Anmerkung 1: Im Allgemeinen ist eine IndukTive Höranlage sowohl für die Nutzer in der Anwendung als auch hinsichtlich der Bau- und Unterhaltungskosten die günstigste Lösung. Zu den verschiedenen Beschallungssystemen (Induktiv, Funk, Infrarot) siehe DIN 18041.
Anmerkung 2: Für IndukTive Höranlagen gelten die Anforderungen nach DIN EN IEC 60118-4.
Siehe demnächst auch Kapitel 7.10.
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