5 Anforderungen an die Raumakustik nach Raumarten
Bereits DIN 18041:1968 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“ unterschied zwei Anwendungen. Damals hieß es:
a) Maßnahmen zur Sicherung ausreichender Hörsamkeit, insbesondere Sprachverständlichkeit , in Unterrichts- und Ausbildungsräumen, kleinen Hörsälen, Sitzungszimmern und kleinen Versammlungsräumen, Gerichtssälen u. ä., ohne daß Mikrofone und Lautsprecheranlagen verwendet werden müssen (Räume der Gruppe 1)
b) Maßnahmen zur Lärmminderung und Sicherung ausreichender Verständlichkeit von Gesprächen, auch am Fernsprecher, in Räumen für Büromaschinen und datenverarbeitende Geräte, Räumen mit vielen Schreibmaschinen (Kanzleien) und Schalterhallen (Räume der Gruppe 2)
Diese Zweiteilung der Raumarten wurde auch in den Folge-Fassungen von 2004 und 2016 beibehalten. Dort werden sie jedoch als Raumgruppen A und B bezeichnet.
2004 wurden erstmals spezielle Anforderungen für Menschen mit Hörschädigung oder anderen Versteh-Schwierigkeiten beschrieben, die aber auf einzelne Räume begrenzt waren. Damals war noch der Begriff „Integration“ üblicher Sprachgebrauch. Auch Hinweise zu raumakustischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschallungsanlagen kamen hinzu.
2016 wurden aufgrund der Vorgaben der UN-BRK die „speziellen“ Anforderungen für alle Räume in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten als Standard-Anforderungen festgelegt. Die Zahlenwerte für nicht inklusive Nutzungen gelten nur noch für eine Beurteilung bestehender Räume.
DIN 18041:2016 Hörsamkeit in Räumen, Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung, unterscheidet zwei Anwendungen und zwar
· Anforderungen an die Hörsamkeit
über mittlere und größere Entfernungen
(Raumgruppe A) sowie
· Empfehlungen für die Hörsamkeit
über geringere Entfernungen
(Raumgruppe B).
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