6.1.5 Aula und Bühne/Podium
Bitte lesen Sie zunächst die für alle Kapitel „übergeordneten“ Hinweise unter 6.1.
Zuhörerinnen-/Zuschauerinnen-Bereich, RG A3
Nach dem beispielhaft gewählten Musterflächenprogramm (2018) für Hamburg soll in Grundschulen mindestens die Fläche eines „Moduls (24 m²) für Musik und Theater zur Verfügung stehen und ab dem zweiten Zug zusätzlich ein Modul pro Zug, Jede weiterführende Schule erhält pro Zug zwei Module für Kunst/Musik/Theater für die Sek I. Im Bereich Sek II erhält jede Schule zusätzlich zwei Module für drei Züge. Je ein für Musik und Theater vorgesehener Raum soll mit einer sonstigen Gemeinschaftsfläche (Pausenmehrzweckhalle) verbunden werden, damit jede Schule einen für Aufführungen geeigneten Raum erhält. Eine Raumgröße von mindestens drei Modulen, je nach Schulgröße auch mehr. Eine „Aula“ im klassischen Sinne ist in diesem Musterflächenprogramm nicht mehr enthalten. Aus der Sicht eines Akustikers ist das sehr zu bedauern, denn eine (oder sogar DIE) Aula ist in jeder Schule ein ganz besonderer Raum mit einem eigenen Flair, welches Mehrzweckräume nicht bieten können.
Dort sind die Flächen von Raumgruppen zusammengefasst und nach Anzahl der Züge einer Schule gestaffelt. Deshalb sind dort keine genauen Angaben zu den Zuschauerinnenbereichen zu entnehmen. Der Theaterleitfaden (2018), vom Hamburger LI herausgegeben, macht lediglich Vorgaben für die Szenenfläche eines an den Zuschauerinnenbereich angrenzenden Multifunktions-Raumes (72 m² * 4,5 m). Auch diesem Regelwerk aber sind keine Angaben zu den eigentlichen Zuschauerinnenbereichen zu entnehmen. Das mag in anderen Bundesländern anders sein.
Ausgehend von der Überlegung, dass bei „besonderen Veranstaltungen“, wie z. B. Einschulungen, Aufführungen, Entlassungen – je nach Größe der Schule – zwischen 200 und 400 Besucherinnen teilnehmen, sind auch erforderliche Grundflächen zwischen 200 und 400 m² anzunehmen. (Überschläglich beträgt der spezifische Platzbedarf für den zu bestuhlenden Bereich einschließlich der bauaufsichtlich geforderten Gangbreiten etwa 1 m²/Platz.) Im Theaterleitfaden (2018) wird die Mindesthöhe mit 4,5 m vorgeschlagen; in Bestands-Gebäuden sind aber auch Höhen bis zu 6,5 m anzutreffen. Damit liegt die Spannweite möglicher Volumina etwa zwischen 850 m³ und 2.600 m³. Das passt auch zu den Werten aus bisher zwölf beratenen Aula-Projekten. Pauschale Vorgaben über einzuhaltende Nachhallzeiten sind also nicht möglich. Sie sind vielmehr individuell zu ermitteln.
Wenn eine Aula in Kombination mit einer z. B. Mensa, einer Pausenhalle oder einer Sporthalle genutzt werden soll, kommen häufig weitere – nicht bestuhlbare – Flächen hinzu. Dieses Thema wird im Kapitel 6.3 genauer betrachtet. In diesem Kapitel geht es zunächst um die reinen Aula- und Bühnen-Funktionen.
Die Raumakustik in einer Aula ist vorrangig auf Sprachdarbietungen (auch noch ungeübter Sprecherinnen, z. B. Grundschülerinnen) über mittlere bis größere Entfernungen auszulegen. Dabei soll die erforderliche Sprachverständlichkeit bereits bei geringer bis mäßiger Stimmanstrengung der Sprecherin (in normaler bis leicht angehobener Sprechweise) sichergestellt werden. Damit das gelingt, muss nicht nur möglichst viel Direktschall von der Sprecherin zum Publikum gelangen, sondern darüber hinaus sind auch sogenannte „deutlichkeits-erhöhende Anfangsreflexionen“ erforderlich, die maximal 50 ms nach dem Direktschall bei den Zuhörerinnen eintreffen müssen. Zu langer störender Nachhall ist für eine gute Sprachverständlichkeit ebenso zu verhindern wie Störgeräusche aus dem Gebäude oder dem Betrieb mobiler Geräte. Störgeräusche aus dem Publikum lassen sich im Allgemeinen nur dann vermeiden, wenn nicht nur die Sprachverständlichkeit gut, sondern auch die Darbietung interessant ist.
Die Breite von Aulen beträgt bei den bisher untersuchten Räumen häufig das 0,50- bis 0,65-fache der Länge; nur in seltenen Fällen wird mit dem 0,75-fachen ein näherungsweise quadratischer Grundriss geplant. Die „Schuhkarton“-Form bietet für die Schallausbreitung von der Bühne zum Publikum wegen der dann vorhandenen Schallreflexionen an den Längswänden eine günstigere raumakustische Situation als eine breitere Form. Auf die dann ebenfalls besseren Sichtbeziehungen nach Gellinek (1956) in eine „Guckkastenbühne“ hinein wird im Theaterleitfaden (2018) hingewiesen:
Abbildung 6.1.5.1 Sichtverhältnisse von Zuschauerräumen (Theaterleitfaden, Seite11)
Die Höhen der klassischen Aulen betragen meist etwa das 0,35-fache der Länge. Damit haben viele dieser Aulen näherungsweise die raumakustisch günstigen Proportionen nach dem „Goldenen Schnitt“ von etwa 8:5:3. Bei den Räumen mit kombinierten Nutzungen sind die Höhenverhältnisse ungünstiger. Siehe dazu später Kapitel 6.3.
Bei der Anforderung an die Nachhallzeit einer Schulaula ist unbedingte eine Abstimmung mit den Nutzerinnen erforderlich. In den meisten Fällen wird eine vorrangige Sprachnutzung bestehen (Ansprachen bei Einschulungen und Entlassungsfeiern, Vorträge, Theater). Bei allen Formen der Ansprachen wird üblicherweise die (nach Kapitel 7.10 sachgerecht ausgelegte und mit einer Übertragungsanlage für Zuhörerinnen mit Versteh-Schwierigkeiten nach Kapitel 7.11 verbundene) Sprach-Beschallungsanlage genutzt werden. Für diese Nutzungen ist die Nachhallzeit gemäß Raumgruppe A3 für inklusive Sprachdarbietung zu dimensionieren. Das kommt auch der Rückkoppelungsfreiheit der Beschallungsanlage zugute.
In den meisten Fällen wird in den Aulen auch für die Aufführungen geprobt. Dann ist die Aula nicht mit Publikum besetzt, sodass dessen schallabsorbierende Wirkung entfällt. Die Nachhallzeit wird länger und die Aula kling „lauter“. Die dadurch höheren Störgeräusche sind wiederum für die konzentrierte Probenarbeit nachteilig. (Aus diesem Grunde werden typischerweise Orchester-Probenräume auf deutlich kürzere Nachhallzeiten ausgelegt als Konzertsäle.) Unter der Voraussetzung, dass eine Beschallungsanlage mit gut bündelnden Lautsprechern eingebaut wird und dass auch ausreichend empfindliche Mikrofone für „größere“ Sprecherinnen-Abstände vorhanden sind, kann eine kürzere Nachhallzeit geplant werden, sodass die Probenarbeit einfacher wird.
Bei Schulen mit spezieller Ausrichtung auf Musik ist gegebenenfalls für eine gute Tragfähigkeit und Klangfülle von Stimmen und Instrumenten eine längere Nachhallzeit gemäß Raumgruppe A2 sinnvoll. Die Ausrichtung der Nachhallzeit in der Aula auf die Raumgruppe A1 für musikalische Aufführungen ist aber auch in diesen Fällen nicht sinnvoll, denn das würde die gesamte Probenarbeit wegen der dabei notwendigen häufigen Ansagen und Erläuterungen unnötig erschweren.
Eine Auslegung auf die Raumgruppe A2 ist auch dann notwendig, wenn bei Theater-Aufführungen (nicht nur im Grundschulbereich) Kinder und Jugendliche ohne eine Mikrofon-Nutzung verstanden werden sollen. Spezielle Anforderungen an die Sprachverständlichkeit entstehen in den Fällen, wo Aufführungen in der Originalsprache des Werkes erfolgen; dann sind nämlich fast alle Zuhörerinnen nicht etwa guthörend oder schwerhörend, sondern „fremdhörend“.
Bei öffentlich genutzten Räumen kann man davon ausgehen, dass einschließlich der baurechtlich geforderten Gangzonen und Fluchtwegbreiten (z. B. nach HH VStättVO § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge) auf der bestuhlbaren Fläche eine Grundflächenkennzahl von 1 m²/Person erreicht wird. Damit stehen, je nach Größe der Aula, zwischen etwa 250 und 380 Sitzplätze zur Verfügung.
Für eine Schulaula mit den üblichen Raumgrößen beträgt die Soll-Nachhallzeit für die RG A3 etwa Tsoll = 0,85 … 0,95 s, für die Nutzung nach RG A2 aber etwa Tsoll = 1,00 … 1,20 s. Dafür sind äquivalente Schallabsorptionsflächen von 230 bis 400 m² für die RG A2 sowie von 275 bis 480 m² für die RG A3 notwendig.
Die Soll-Nachhallzeiten sind nach DIN 18041 für den zu 80% besetzten Zustand des Raumes nachzuweisen. Dafür ist die Schallabsorption durch das Publikum mit zu berücksichtigen. Ob das in Anbetracht einer häufigeren Aula-Nutzung als Probenraum sinnvoll ist, ist mit den Nutzerinnen zu klären. Im „fast unbesetzten“ Zustand während der Proben wäre die Nachhallzeit dann nämlich länger.
An der Decke ist nicht die gesamte Fläche mit Absorbern zu belegen. Vielmehr sind ausreichend Flächen für energiereiche frühe Reflexionen vorzuhalten. Auch strahlengeometrische Überlegungen zur sinnvollen Positionierung von Schallreflexionsflächen sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, insbesondere an der Aula-Decke mit Schrägstellung im Bühnen- und Vorbühnen-Bereich.
Abbildung 6.1.5.2 Vorschläge zur Anordnung von Schallreflexionsflächen vor der Bühne bis zur Aula-Mitte und Schallabsorptionsflächen an den Seiten und in der hinteren Aula-Hälfte in Anlehnung an Vorschläge aus DIN 18041, über der Bühne und bis in den Vorbühnen-Bereich schräg gestellter Schall-Reflektor
Für Aulen ist unbedingt eine frequenzabhängige Berechnung der Nachhallzeiten in allen sechs Oktaven (125 Hz … 4.000 Hz) vorzunehmen. Dafür ist die Beauftragung einer Fachingenieurin für Akustik sinnvoll.
In der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO 2011) heißt es im § 10
(7):
In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 vom Hundert Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden
sein.
Rollstuhlbenutzerinnen sind häufig (auch) in der Bewegung des Oberkörpers eingeschränkt. Sie können also nur schlecht den „Köpfen davor“ ausweichen. Deshalb kann eine Anordnung in der vordersten Reihe sinnvoll sein, nicht ganz an den Seiten aber auch nicht unbedingt genau in der Mitte. Vorteilhaft sind etwa die beiden Bereiche in den Drittelspunkten der Gestühlreihe (mit weiteren Plätzen für Begleitpersonen).
Personen mit Versteh-Schwierigkeiten (Schwerhörende und Fremdhörende) sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip auf das Absehen von den Lippen angewiesen. Auch für sie sind Plätze im vorderen Zuschauerinnenbereich sinnvoll. In die Beschallungsanlage für Guthörende nach Kapitel 7.10 ist auch eine Übertragungsmöglichkeit in die Hörsysteme zu intergieren. Siehe auch DIN 18040-1 (2010), Abschnitt 5.2.2.
Bühnen-/Podium-Bereich, RG A2 bis A3
Im Theaterleitfaden 2018 ist für Bühnen/Podien im Kapitel 3.1 eine Höhe von 0,5 m festgelegt. Das ist für Veranstaltungsräume in Schulen – insbesondere für jüngere Darstellerinnen – deutlich zu niedrig. Kinder im Grundschulalter haben im Mittel eine Mund-Höhe von 1,2 m. Dann ist für das weiter hinten sitzende Publikum kein freier Blick auf die Darbietung gegeben, was zu Unruhe und dadurch wieder zu erheblichen Störgeräuschen führt.
Im Kapitel 5.3 Geometrische Gestaltung der Räume von DIN 18041 heißt es dazu:
Für eine ausreichende Direktschallversorgung ohne Klangfärbungsänderungen sollte eine Sitzreihenüberhöhung als Längsprofil der Zuhörerfläche mit einem Blickfeldwinkel von mindestens 12° in der mathematischen Grundform einer logarithmischen Spirale vorgesehen werden, wobei für eine in Teilbereichen gleiche Höhe der Setzstufe eine polygonale Angleichung erfolgen muss. Bei funktionell erforderlicher ebener Zuhöreranordnung kann eine entsprechende Grundhöhe bzw. Höhenstaffelung der Darbietungszone (Bühnenpodest, Podium) akustisch und optisch einen zulässigen Ausgleich schaffen.
Bei üblicher Kopfhöhe des im vorderen Bereiches auf der Darbietungszone (Podium) befindlichen Sängers/ Sprechers sollten bei einer Podiumshöhe von 0,6 m, 0,8 m und 1,0 m nachstehende Werte der Sitzreihenüberhöhung in Bezug auf die Entfernung zur Schallquelle nach Bild 3 realisiert werden:
Abbildung 6.1.5.3 Sitzreihenüberhöhung bei einem Blickfeldwinkel von 12°
gemäß Bild 3 aus DIN 18041
In einer Anmerkung heißt es im selben Kapitel der Norm weiterhin:
Personen mit eingeschränktem Hörvermögen sind zusätzlich auf optische Informationen (Absehen vom Mund, Gestik, Mimik, Schrift) angewiesen. Dies ist bei der Auswahl des Sprecherstandortes, seiner Beleuchtung und bei der technischen Raumausstattung zu berücksichtigen.
Nach Abbildung 6.1.5.3 benötigt man bei einer Podium-Höhe von 0,6 m bei einem Abstand zwischen Sprecherin und Zuhörerin von 20 m bereits eine Sitzreihenüberhöhung von 3 m, also knapp einem Geschoss. Diese Darstellung der erforderlichen Sitzreihenüberhöhung aus DIN 18041 bezieht sich auf die „übliche Kopfhöhe“ erwachsener Personen, also auf eine Mundhöhe von etwa 1,6 m. Bei kindlichen Darstellerinnen befindet sich die Mundhöhe aber etwa 0,4 m niedriger. Auch die Musikerinnen eines Schul-Orchesters sitzen niedriger. Deshalb ist eine größere Bühnen-/Podiumhöhe erforderlich, als im Theaterleitfaden mit nur 0,5 m beschrieben. Dies gilt umso mehr, als in den Veranstaltungsräumen von Schulen üblicherweise gar keine Sitzreihenüberhöhungen vorgesehen werden. Auf die Anordnung von Plätzen mit guter Sicht auf die Darbietung auch für Rollstuhlbenutzerinnen wurde oben schon hingewiesen.
Zur Bühnenhöhe heißt es in der DGUV-Vorschrift 18 im § 6. Absturzsicherung (1)
An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die … gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.
Der § 11 (1) der VStättVO 2011 führt dazu aus:
1 Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden
sind.
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen
2. …
Somit sind Bühnen-/Podesthöhen bis 1,0 m auch in Schulen zulässig und sollten aus den o. g. Gründen auch ausgenutzt werden. Ergänzend heißt es im Theaterleitfaden 2018:
Wird die Podestfläche nicht für Proben oder Darbietungen genutzt, ist bei Höhen von mehr als 50 cm (drei Stufen) eine Absturzsicherung vorzusehen. Diese ist als Steckgeländer auszuführen und muss von einer Person schnell und ohne Werkzeug anzubringen und zu entfernen sein.
Auch nach dem Leitfaden sind also größere Höhen zulässig und das Steckgeländer ist bei Proben oder Darbietungen nicht notwendig.
Abbildung 6.1.5.4 Bühne mit Höhe von sieben Stufen (ca. 1,15…1,20 m)
Für Bühnen ist (auch) eine stufenfreie Erschließung notwendig. Damit wird nicht nur für Rollstuhl-Benutzerinnen bei allen Formen inklusiver Darbietungen eine Zugänglichkeit geschaffen, sondern auch der Transport der im Theaterleitfaden 2018 genannten beiden Rollcases, einerseits für die Verstärker der Beschallungsanlage und andererseits für das digitale Mischpult und Geräte für Einspielungen (CD, DVD, MP3 und von anderen Datenträgern) ist möglich und schließlich können dann auch größere Musikinstrumente problemlos zu ihrem Einsatzort gefahren werden.
Wenn in Verbindung mit der Stadtteilarbeit auch außerschulische Veranstaltungen (Tagungen, Kongresse, Musikgruppen, Laientheater u.v.m.) in der Aula stattfinden sollen, ist mit umfangreichen Material-, Instrumenten-, Equipment- und Kulissen-Anlieferungen zu rechnen. Damit wird zusätzlich auch eine stufenfreie Erschließung der genannten Raumbereiche auf kurzem Wege von außen her erforderlich, die frühzeitig mit bedacht werden muss. Eine barrierefreie Erschließung des Publikum-Bereiches sollte inzwischen gängige Planungspraxis sein.
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